logo

Informationen für Werkstätten



Bei der Abrechnung eines Haftpflichtschadens anhand eines von Ihnen erstellten Kostenvoranschlag, tragen Sie als Werkstatt das Prognoserisiko. Das heißt, kommt es unerwartet zu einem höheren Reparaturumfang als im Kostenvoranschlag von Ihnen kalkuliert, besteht die Gefahr, dass die Mehrkosten von der Versicherung nicht getragen werden. Das unabhängige Gutachten ist hingegen eine Prognose. Das Prognoserisiko trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Ihrem Kunden entgeht die merkantile Wertminderung durch die direkte Abrechnung mit der Versicherung vollständig. Auch Fahrzeuge die älter sind als 5 Jahre erfahren regelmäßig eine Wertminderung, die Ihrem Kunden immer zusteht.

Der Kostenvoranschlag dient nicht der Beweissicherung für einen eventuell nachträglich entstehenden Gerichtsprozess. Eine ausreichende Sachdarstellung ist nach der Reparatur unter Umständen nicht mehr möglich.

Wenn Sie als Reparaturbetrieb Ihre Position aber natürlich auch die Position ihres Kunden stärken möchten, sind Sie immer gut beraten, ihren Kunden aufgrund der oben genannten Sachlage auf die Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen zu verweisen.

Die Kosten des Sachverständigen werden regelmäßig erstattet, wenn die Reparaturkosten oberhalb der Bagatellgrenze von 715€ liegen. (BGH Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03)